1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Sicherheitshaft anordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft u.a. voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist.