" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. -4- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Im Rahmen der Begründung beantragte sie zudem, es sei zu prüfen, ob dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten sei. 3.4. Der Beschwerdeführer persönlich machte mit Eingabe datiert vom 3. Mai 2024 geltend, einzig für einen in Les Hauts-Geneveys (Kanton Neuenburg) stattgefunden Diebstahl verantwortlich zu sein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: