2. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST)." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 30. April 2024 (Postaufgabe am 1. Mai 2024) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 folgende Anträge: