2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2024 einstweilen bis zum 8. Juli 2024 in Sicherheitshaft. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 15. April 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 25. April 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.