1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Februar 2024 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses mit dem Antrag auf Abweisung am 16. Februar 2024 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2024, er sei umgehend – eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trat auf das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2024 nicht ein.