Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2024 bis zum 8. April 2024 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schrieb ein auf diese Verfügung bezogenes Beschwerdeverfahren mit Entscheid SBK.2024.47 vom 27. Februar 2024 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt von der Geschäftskontrolle ab. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragte am 29. Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, es sei ein ihn betreffendes Altersgutachten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies diesen Antrag mit Beweisergänzungsentscheid vom 5. Februar 2024 ab.