1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 9. Januar 2024 die Anordnung von Untersuchungshaft einstweilen bis zum 8. April 2024. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 11. Januar 2024, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, sein Alter innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist festzustellen. Die beantragte Untersuchungshaft sei einstweilen nur bis zur Klärung seines Alters zu bewilligen.