Damit fehlt es auch hinsichtlich der Entschädigung der privaten Verteidigung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.