Damit erwächst der Strafbefehl nämlich nicht in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO e contrario). Bei wörtlicher Auslegung impliziert Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, dass entsprechend nie über die Entschädigungsfolgen entschieden würde. Die Entschädigungsfolgen sind aber nach Art. 421 Abs. 1 StPO im Endentscheid festzulegen. Es steht dem Beschwerdeführer indes frei, den Endentscheid bzw. den Entscheid über die Entschädigung der privaten Verteidigung nötigenfalls anzufechten. Durch die angefochtene Verfügung, in der eben nicht über die Entschädigung der privaten Verteidigung entschieden wurde, ist er jedenfalls nicht beschwert.