421 StPO), nicht über die Entschädigungsfolgen entschieden würde, was allerdings im Rahmen des Einspracheverfahrens zu beurteilen wäre. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zwar zuzustimmen, dass die in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung genannte Bedingung, wonach erst "nach Rechtskraft" des Strafbefehls über die Entschädigung der privaten Verteidigung befunden werde, nicht mehr erfüllt werden kann, nachdem er am 22. April 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat (Beschwerde, S. 3). Damit erwächst der Strafbefehl nämlich nicht in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO e contrario).