Der Beschwerdeführer vermag seine Beschwerde auch nicht damit zu begründen, dass es nicht zulässig sei, die Entrichtung der Entschädigung von der Rechtskraft des Strafbefehls abhängig zu machen (Beschwerde, S. 3). Diese Frage stellte sich erst, wenn im Strafbefehl, der einen Endentscheid i.S.v. Art. 421 Abs. 1 StPO darstellt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 421 StPO), nicht über die Entschädigungsfolgen entschieden würde, was allerdings im Rahmen des Einspracheverfahrens zu beurteilen wäre.