jenen über die Entschädigungsfolgen, was gemäss Art. 421 Abs. 2 StPO möglich gewesen wäre (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch nachteilig in seinen Rechten betroffen bzw. beschwert sein sollte. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm befand in der angefochtenen Verfügung nicht über die Entschädigung der privaten Verteidigerin, womit der Entscheid darüber noch offen ist. Sodann wurden dem Beschwerdeführer auch keine Verfahrenskosten auferlegt, was die Entschädigungsfolgen zu seinen Ungunsten präjudiziert hätte (vgl. E. 3.3.2 hiervor).