Aus dem darauffolgenden Satz geht jedoch hervor, dass sie sich dabei nicht auf die Entschädigung der privaten Verteidigung bezog. Vielmehr behielt sie diesen Entscheid ausdrücklich einem späteren Zeitpunkt vor, namentlich nach Rechtskraft der Teil-Einstellungsverfügung und des Strafbefehls (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Es lässt sich zwar fragen, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Bezug auf die eingestellten Tatvorwürfe nur den Entscheid über die Verfahrenskosten in der Teil-Einstellungsverfügung vorwegnahm, nicht aber -6-