3.3.3. In der angefochtenen Verfügung verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, dass die Verfahrenskosten zur Hälfte im Umfang von Fr. 2'280.00 zu Lasten des Staates gingen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Demgegenüber entschied sie nicht über die Entschädigung der privaten Verteidigung. Zwar hält die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf Art. 430 Abs. 1 StPO fest, dass der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werden. Aus dem darauffolgenden Satz geht jedoch hervor, dass sie sich dabei nicht auf die Entschädigung der privaten Verteidigung bezog.