Dies beschlägt die Rechte des Beschwerdeführers als amtlich verteidigte Person nicht. Vielmehr läge es diesbezüglich einzig an der amtlichen Verteidigung, gegen die angefochtene Verfügung in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde zu führen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist somit nicht legitimiert, die (sofortige) -5- Ausrichtung einer (Teil-)Entschädigung für seine amtliche Verteidigung geltend zu machen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.