3. 3.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 161 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 313), bzw. beschwert ist.