StPO) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO), wobei die Summe der strittigen Beträge massgebend ist (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 395 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um eine Entschädigung für seine private Verteidigung in Höhe von mind. Fr. 1'015.00 sowie -4-