" 1. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist vor Entscheid Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2024, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 3.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Mai 2024 eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: