2.2. Mit Strafbefehl vom 9. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Fahrens unter Drogeneinfluss. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Über das Honorar der amtlichen und der privaten Verteidigung werde nach Rechtskraft des Strafbefehls mit separater Verfügung entschieden. 2.3. Der Beschwerdeführer erhob am 22. April 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. April 2024. 3. 3.1. Gegen die ihm am 10. April 2024 zugestellte Teil-Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2024 bei der -3-