3. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der privaten Verteidigerin wird nach Rechtskraft dieser Verfügung und des Strafbefehls befunden." Die Teil-Einstellungsverfügung wurde am 2. April 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.