Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.122 (ST.2015.5969) Art. 230 Entscheid vom 8. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Altwegg Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Seline Borner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 2. April 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Be- amte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Fälschung von Ausweisen, Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz. 2. 2.1. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 2. April 2024 stellte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amts- handlung, Beschimpfung und Fälschung von Ausweisen ein. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügte sie was folgt: " 2. Der Anteil Verfahrenskosten von Fr. 2'280.- geht zu Lasten des Staates. Über die restlichen Fr. 2'280.- wird im Strafbefehlsverfahren entschieden. 3. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der privaten Verteidigerin wird nach Rechtskraft dieser Verfügung und des Strafbefehls befunden." Die Teil-Einstellungsverfügung wurde am 2. April 2024 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 2.2. Mit Strafbefehl vom 9. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Fahrens unter Drogeneinfluss. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Über das Honorar der amtlichen und der privaten Verteidigung werde nach Rechtskraft des Straf- befehls mit separater Verfügung entschieden. 2.3. Der Beschwerdeführer erhob am 22. April 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. April 2024. 3. 3.1. Gegen die ihm am 10. April 2024 zugestellte Teil-Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2024 bei der -3- Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei Ziffer 3 der Teil-Einstellungsverfügung vom 2. April 2024 aufzuhe- ben und es sei dem Beschwerdeführer für die private Verteidigung eine Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 1'015.00 zuzusprechen und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 50% der bishe- rigen Aufwände (CHF 5'000.00) zu entschädigen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zu 8.1%)" und folgendem Verfahrensantrag: " 1. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist vor Entscheid Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2024, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht einzu- treten, eventuell sei sie abzuweisen. 3.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Mai 2024 eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen zählen unter anderem die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO), wobei die Summe der strittigen Beträge massgebend ist (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 395 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um eine Entschädi- gung für seine private Verteidigung in Höhe von mind. Fr. 1'015.00 sowie -4- um eine Entschädigung für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von 50 % der bisherigen Aufwände. Gemäss Kostennote vom 11. Oktober 2023 beläuft sich der Aufwand des amtlichen Verteidigers auf Fr. 8'790.35 (inkl. MwSt. von 8.0 %), wovon die Hälfte Fr. 4'395.18 beträgt. Damit liegt der gesamthaft geltend gemachte Betrag über Fr. 5'000.00, weshalb für die Beurteilung der Beschwerde das Kollegialgericht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 2. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die (Teil-)Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 3. 3.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 161 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 313), bzw. beschwert ist. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen, in Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung seien die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Umfang von 50 % der bisherigen Aufwände zu entschädigen. 3.2.2. Gegen den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entschieden, dass über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Rechtskraft der Verfügung und des Strafbefehls befunden werde. Dies beschlägt die Rechte des Beschwerdeführers als amtlich verteidigte Person nicht. Viel- mehr läge es diesbezüglich einzig an der amtlichen Verteidigung, gegen die angefochtene Verfügung in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde zu führen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist somit nicht legitimiert, die (sofortige) -5- Ausrichtung einer (Teil-)Entschädigung für seine amtliche Verteidigung gel- tend zu machen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt zum anderen, in Aufhebung von Disposi- tiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Entschädigung für die Kosten seiner privaten Verteidigung zuzusprechen. Er bringt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, es sei nicht zulässig, die Entrichtung der Entschädigung von der Rechtskraft des Strafbefehls abhängig zu ma- chen (Beschwerde, S. 3). 3.3.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahin, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurich- ten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend begründet die hälftige Auf- lage der Verfahrenskosten im Grundsatz einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 analog). Über die Kostenfolgen – wozu auch die Entschädigungsfolgen gehören (vgl. BGE 144 IV 207 E. 1.3.2) – wird nach Art. 421 Abs. 1 StPO grundsätzlich im Endentscheid entschieden. Diese Festlegung kann jedoch in Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens vorweggenommen werden (Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO). 3.3.3. In der angefochtenen Verfügung verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, dass die Verfahrenskosten zur Hälfte im Umfang von Fr. 2'280.00 zu Lasten des Staates gingen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Demgegenüber ent- schied sie nicht über die Entschädigung der privaten Verteidigung. Zwar hält die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Dispositiv-Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung mit Verweis auf Art. 430 Abs. 1 StPO fest, dass der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung ausge- richtet werden. Aus dem darauffolgenden Satz geht jedoch hervor, dass sie sich dabei nicht auf die Entschädigung der privaten Verteidigung bezog. Vielmehr behielt sie diesen Entscheid ausdrücklich einem späteren Zeit- punkt vor, namentlich nach Rechtskraft der Teil-Einstellungsverfügung und des Strafbefehls (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Es lässt sich zwar fragen, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Bezug auf die eingestellten Tatvorwürfe nur den Entscheid über die Ver- fahrenskosten in der Teil-Einstellungsverfügung vorwegnahm, nicht aber -6- jenen über die Entschädigungsfolgen, was gemäss Art. 421 Abs. 2 StPO möglich gewesen wäre (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch nachteilig in seinen Rechten be- troffen bzw. beschwert sein sollte. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm befand in der angefochtenen Verfügung nicht über die Entschädigung der privaten Verteidigerin, womit der Entscheid darüber noch offen ist. Sodann wurden dem Beschwerdeführer auch keine Verfahrenskosten auferlegt, was die Entschädigungsfolgen zu seinen Ungunsten präjudiziert hätte (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag seine Beschwerde auch nicht damit zu be- gründen, dass es nicht zulässig sei, die Entrichtung der Entschädigung von der Rechtskraft des Strafbefehls abhängig zu machen (Beschwerde, S. 3). Diese Frage stellte sich erst, wenn im Strafbefehl, der einen Endentscheid i.S.v. Art. 421 Abs. 1 StPO darstellt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 421 StPO), nicht über die Entschädigungsfolgen entschieden würde, was aller- dings im Rahmen des Einspracheverfahrens zu beurteilen wäre. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zwar zuzustimmen, dass die in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung genannte Bedin- gung, wonach erst "nach Rechtskraft" des Strafbefehls über die Entschädigung der privaten Verteidigung befunden werde, nicht mehr er- füllt werden kann, nachdem er am 22. April 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat (Beschwerde, S. 3). Damit erwächst der Strafbe- fehl nämlich nicht in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO e contrario). Bei wörtlicher Auslegung impliziert Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfü- gung, dass entsprechend nie über die Entschädigungsfolgen entschieden würde. Die Entschädigungsfolgen sind aber nach Art. 421 Abs. 1 StPO im Endentscheid festzulegen. Es steht dem Beschwerdeführer indes frei, den Endentscheid bzw. den Entscheid über die Entschädigung der privaten Verteidigung nötigenfalls anzufechten. Durch die angefochtene Verfügung, in der eben nicht über die Entschädigung der privaten Verteidigung ent- schieden wurde, ist er jedenfalls nicht beschwert. Damit fehlt es auch hinsichtlich der Entschädigung der privaten Verteidi- gung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 3.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Altwegg