5. Der Beschuldigte verwies mit Beschwerdeantwort einzig auf die Einstellungsverfügung. Der blosse und nicht näher begründete Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in einem Entscheid ist zwar üblich, stellt aber nichtsdestotrotz keine eigenständige Antragsbegründung dar und vermag folglich auch keine Entschädigung zu rechtfertigen. Dem Beschuldigten steht daher keine Entschädigung zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.