Widersetzlichkeit zurück und nicht auch auf die hierfür (mit-)ursächlichen und vom Beschuldigten und C._____ begangenen Grundrechtseingriffe, die sie offensichtlich als gerechtfertigt betrachtete. Insofern begründete sie die Einstellung (zumindest implizit) auch mit Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO. Aus den genannten Gründen verletzt es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, die Einstellungsverfügung teilweise unter Bezugnahme auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu schützen. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.