_ griffen bei der Arretierung des Beschwerdeführers ganz offensichtlich in dessen Grundfreiheiten ein. Die sich damit aufdrängende Frage, ob dieser Eingriff eine gesetzliche Grundlage hatte und verhältnismässig durchgeführt wurde, entspricht im Wesentlichen der Frage, ob die dabei mutmasslich begangene eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt war.