Der Beschwerdeführer erhob zudem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Ein solcher liegt in objektiver Hinsicht in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, wobei auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken tatbestandsmässig sein kann (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 11 zu Art. 312 StGB). Der Beschuldigte und C._____ griffen bei der Arretierung des Beschwerdeführers ganz offensichtlich in dessen Grundfreiheiten ein.