3.4. Der Beschwerdeführer beanstandete weder mit Strafanzeige noch Beschwerde, dass der Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung körperliche Gewalt anwandten, sondern einzig einen Gewaltexzess. Somit scheint auch er eine unter den gegebenen Umständen verhältnismässige Gewaltanwendung, wie sie bei einer ordnungsgemässen Arretierung erforderlich sein kann, noch nicht als strafbarkeitsbegründend zu betrachten, sondern eben als gerechtfertigt. Nur schon deshalb musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für den (eingetretenen) Fall der Verneinung eines Gewaltexzesses mit einer Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO rechnen.