3.3. Nach dem Ausgeführten bestehen weder in Bezug auf die gesetzliche Er- laubt- und Gebotenheit der Arretierung noch in Bezug auf deren verhältnismässige Durchführung begründete Zweifel. Vielmehr ist augenscheinlich, dass der Beschuldigte und C._____ entsprechend ihren rechtlich geregelten Amtspflichten handelten und sich deshalb in Beachtung von Art. 14 StGB nicht wegen einer eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung strafbar gemacht haben können. Unter Vorbehalt einer allfälligen Gehörsverletzung (vgl. sogleich) ist die Einstellungsverfügung daher auch in diesem Punkt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu schützen.