3. 3.1. Nach dem in E. 2 Ausgeführten ist die Einstellungsverfügung einzig hinsichtlich des Vorwurfs der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung nicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO zu schützen. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO ist aber eine teilweise Motivsubstitution zulässig, soweit darin keine Gehörsverletzung liegt. Eine solche ist ohne Weiteres auszuschliessen, wenn die beschwerdeführende Person mit einer entsprechenden Argumentation zu rechnen hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).