bzw. warum der Beschwerdeführer solcher Hilfe überhaupt bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, sich noch gleichentags für die von ihm gewünschte ärztliche Kontrolle ins Spital R._____ zu begeben, von wo er (gemäss ärztlichem Bericht) nach Ausschluss von Frakturen und "möglichen Folgekomplikationen" sowie nach Desinfektion der oberflächlichen Hautverletzungen mit symptomatischer Therapie in das "gewohnte Umfeld" entlassen wurde. Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung ist in diesem Punkt in Abweisung der Beschwerde zu schützen.