2.3. Wegen Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 StGB wird u.a. bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Zur Erfüllung des Tatbestands muss die verletzte Person zwar nicht hilflos sein, sie muss aber zumindest der Hilfe bedürfen. Die Hilfspflicht entfällt oder entsteht gar nicht erst, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht, weil etwa die verletzte Person selber für sich sorgen kann (vgl. hierzu STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 128 StGB).