sinngemäss einzig mit Hinweis auf seine Aussagen und diejenigen von H._____ und G._____. Dies - 12 - vermag nach dem in E. 2.2.5 und E. 2.2.6 Ausgeführten aber nicht zu überzeugen. Begründete (weitere Untersuchungshandlungen rechtfertigende) Zweifel, dass sich der Sachverhalt doch wesentlich anders als von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgestellt zugetragen haben könnte, lassen sich so nicht wecken.