Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde (in Ziff. 2.4) die Einvernahmen von D._____, E._____ und F._____ als beschuldigte Personen beantragte, ist darauf nicht einzutreten, weil die mit der angefochtenen Verfügung eingestellte Strafuntersuchung nicht gegen D._____, E._____ und F._____ gerichtet war (gegen diese drei Personen erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 26. März 2024 Nichtanhandnahmeverfügungen [act. 18.24 ff.; 18.34 ff. und 18. 44 ff.]). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer die beantragten Einvernahmen von D._____, E._____ und F._____ als Auskunftspersonen (in Ziff. 2.2) sinngemäss einzig mit Hinweis auf seine Aussagen und diejenigen von H._