wonach das "nicht mehr lustig" gewesen sei und man "das" nicht mache, ausser wenn jemand mit einem Messer auf einen loskomme), legt objektiv betrachtet nicht nahe, dass der Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung mit übermässiger Gewalt vorgegangen sein könnten, sondern höchstens, dass H._____ bereits die (zwangsläufig einen gewissen Gewalteinsatz bedingende) Arretierung als solche unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig betrachtete. Dies ist aber ohne Belang, nachdem die Zulässigkeit der Arretierung – wie in E. 1.4.2 und 1.4.4 ausgeführt – ausser Frage steht.