- Die angesichts der dargelegten Umstände objektiv nicht nachvollziehbaren Behauptungen des Beschwerdeführers, regelrechte Todesangst gehabt zu haben bzw. von einer Tötungsabsicht ausgegangen zu sein, bestätigen den Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer nicht so sehr um eine ausgewogene als eine seiner Empörung gerecht werdende, den Beschuldigten und C._____ möglichst belastende Schilderung der Arretierung geht. Auch deshalb wirken seine Ausführungen nicht glaubhaft.