- Warum der Beschuldigte oder C._____ die Arretierung nicht fachgerecht, wie vom Beschuldigten im Polizeibericht vom 16. Juni 2023 dargestellt (act. 143 ff.), sondern unter Anwendung von übermässiger Gewalt hätten durchführen sollen, ist schlicht nicht einsichtig. - Auch den verschiedenen Zeugeneinvernahmen ist keine übermässige Gewaltanwendung zu entnehmen (vgl. hierzu Einvernahme von G._____ vom 14. August 2023 [act, 114 ff.]: zu Frage 10, wonach er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer zu Boden gedrückt worden sei und "der Polizist" auf ihm gewesen sei; zu Frage 23, wonach er nicht - 10 -