und der Beschuldigte die anderen weggeschickt hätten, damit sie den "Gewaltexzess" hätten machen können; wonach das Knie "beim Hals" gewesen und bei der Schulter noch etwas "abgesplittert" sei) stehen vorab im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer bei der von ihm selbst veranlassten ärztlichen Untersuchung offenbar einzig angab, dass ihm Handschellen angelegt worden seien und dass er unsanft auf den Boden gelegt worden sei (act. 74). Überzeugende Hinweise, dass es anders und wesentlich gravierender gewesen sein könnte, gibt es nicht: