2.2.4. Bei einer Arretierung gegen Widerstand sind Verletzungen, wie sie der Beschwerdeführer erlitt, geradezu typisch und insofern regelmässig in Kauf zu nehmen. Dies ergibt sich auch aus den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Frage, wie bei Festnahme einer Person vorzugehen ist, beigezogenen Schulungsunterlagen der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (act. 32.1 ff.; vgl. etwa act. 32.12, wonach bei Widerstand der Gegenseite die Kontrolle am Boden "trotz allem" angebracht ist, der Polizist jedoch versuchen sollte, die Gegenseite in eine Position zu bringen, die das Verletzungsrisiko "möglichst gering" hält).