Körperverletzung zu einer Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich ist). Deshalb und weil das Verhalten des Beschuldigten und von C._____ für diese Verletzungen womöglich (mit-)kausal war, weil der Beschwerdeführer ohne die Arretierung kaum verletzt worden wäre, kann in objektiver Hinsicht eine vom Beschuldigten und C._____ begangene einfache Körperverletzung i.S.v. 123 Ziff. 1 oder auch Art. 125 Abs. 1 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden.