2.2.3. Aufgrund von Art und Schwere der dokumentierten Verletzungen (Blutergüsse, Schürfungen und Prellungen) ist in objektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung ohne Weiteres auszuschliessen. Die Verletzungen waren nämlich offensichtlich weder lebensgefährlich noch geeignet, bleibende physische oder psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (oder eine daraus resultierende bleibende Arbeitsunfähigkeit) zu bewirken (zu diesen und anderen Tatbestandsmerkmalen einer schweren Körperverletzung vgl. Art. 122 StGB).