___ geboten sein soll, ist nicht einsichtig. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einholung eines solchen Berichts verzichtete, stellt dementsprechend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers noch des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.2.7) dar. -8-