2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte die Einstellung aller untersuchten Vorwürfe gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO, mithin weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, bzw. weil kein Straftatbestand erfüllt sei. Eine Einstellung aus diesen Gründen darf in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nur bei klarer Straflosigkeit ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). -7-