Eine vorsätzliche oder fahrlässige einfache Körperverletzung sei auszuschliessen, weil die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen einzig auf dessen Widersetzen gegenüber der Polizei zurückzuführen seien und dieser keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei (S. 7 f.). Eine Unterlassung der Nothilfe sei auszuschliessen, weil gar keine Nothilfesituation vorgelegen habe (S. 8). -6- Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde (anders als mit Strafanzeige) nicht mehr ausdrücklich zur Frage, wie der beanzeigte Sachverhalt rechtlich zu würdigen sei. Seine Ausführungen zielen aber darauf ab,