Losgelöst davon, um welche Straftatbestände es im Einzelnen geht, ist diesbezüglich seine prozessuale Geschädigtenstellung ohne Weiteres zu bejahen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs, welchen der Beschwerdeführer (sinngemäss) mit den besagten Straftaten gegen seine körperliche Integrität, seine Freiheit und sein Vermögen begründete (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.4.1, wonach der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nebst öffentlichen Interessen sekundär auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger schützt, nicht unkontrollierter sowie willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden).