Die Übergriffe seien so ungemein gewalttätig gewesen, dass er von einer Tötungsabsicht habe ausgehen müssen. Die Verletzungen hätten zu immer noch andauernden starken Schmerzen und einer Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" geführt (II/5). Er vermute, dass der Beschuldigte und C._____ unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden seien (II/6).