Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.121 (STA.2023.4759) Art. 283 Entscheid vom 13. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krebs, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 26. März 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer beanzeigte am 7. Juni 2023 fünf Mitarbeitende der Kantonspolizei Aargau (den Beschuldigten, C._____, D._____, E._____ und F._____) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Der Beschuldigte und C._____ hätten ihn bei einem Einsatz am 3. Juni 2023 wegen eines Brandes in Q._____ malträtiert. An Straftatbeständen nannte er vorsätzli- che schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchte vorsätzliche Tötung, Unterlassung der Nothilfe, Amtsmissbrauch und Sachbeschädi- gung. Er stellte Strafanträge und erklärte, sich als Zivil- und Strafkläger zu konstituieren. Der Beschuldigte und C._____ stellten am 16. Juni 2023 ihrerseits Strafan- träge gegen den Beschwerdeführer, weil er sie am 3. Juni 2023 beschimpft und als polizeiliche Einsatzkräfte an einer Amtshandlung gehindert habe, indem er mittels Körpergewalt einer Arretierung zu entgehen versucht habe. D._____ und E._____ stellten ebenfalls am 16. Juni 2023 Strafan- träge gegen den Beschwerdeführer. Dieser habe sie am 3. Juni 2023 als unfähig, "Mistsieche" und "Idioten" beschimpft. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Verfahren we- gen "Polizeigewalt" mit Verfügung vom 15. Juni 2023 der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau zur Erledigung zu. Diese eröffnete am 13. Juli 2023 Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten und C._____. Bezüglich der weiteren beschuldigten Polizisten erliess sie am 26. März 2024 Nicht- anhandnahmenverfügungen. 2. Mit Verfügung vom 26. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung (gleich wie diejenige betreffend C._____) ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 5. April 2024. Zu- gestellt wurde sie dem Beschwerdeführer am 11. April 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 22. April 2024 wie folgt Beschwerde: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. März 2024 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Straf- verfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten." -3- 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 2. Mai 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 8. Mai 2024. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem ersuchte er zwecks Einreichung ei- ner Kostennote um Mitteilung, wann die Sache spruchreif sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Be- schwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die durch eine Straftat unmittelbar geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, die erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer führte mit Strafanzeige aus, am 3. Juni 2023 zur Brandstelle aufgeboten worden zu sein. Der Beschuldigte und C._____ hät- ten ihn befragt und ihm vorgehalten, dass er den Brand vorsätzlich ausge- löst haben könnte. Er habe sich dann verabschieden wollen, weil die Auf- nahme erfolgt und der Rauch für ihn unerträglich gewesen sei. Der Be- schuldigte und C._____ seien ihm gefolgt und hätten ihn gezielt gegen ein Feuerwehrauto geschleudert/gestossen. Dabei habe er sich eine blutende Verletzung am Kopf zugezogen. Daraufhin sei er vom Beschuldigten und von C._____ von hinten angegangen worden. Es sei ihm in die Beine ge- treten worden. Er sei auf den Boden gekracht und der Beschuldigte und C._____ hätten auf seinem Rücken gekniet, ihm Handschellen angelegt und mit etwelchen Schlägen und Tritten am ganzen Körper traktiert, auch in die Weichteile und zwischen die Beine. C._____ habe ihn zudem ge- würgt. In der Folge sei er rund 1.5 Stunden mit den Handschellen verblie- ben. Dabei sei er dreimal in ein Polizeifahrzeug "hineinkatapultiert und dann wieder herausgerissen" worden. Dieses Malträtieren habe zu blutenden Abschürfungen am Handgelenk geführt, was den Beschuldigten und C._____ aber nicht davon abgehalten habe, ihn weiter zu quälen. Auch das -4- Herbeirufen eines Krankenwagens sei ihm verweigert worden, obwohl er viele Male darum gebeten habe, weil er unter unsäglichen Schmerzen ge- litten habe (II/2). Er sei auch einer Leibesvisitation unterzogen worden. Sein Portemonnaie, sein Mobiltelefon und seine Schlüssel seien ihm abgenom- men worden. Bei Rückgabe hätten Geld und Schlüssel gefehlt und das Mo- biltelefon habe nicht mehr funktioniert (II/3). Das Vorgehen des Beschuldig- ten und von C._____ habe bei ihm Angst und Schrecken, ja regelrechte Todesangst ausgelöst. Die Übergriffe seien so ungemein gewalttätig gewe- sen, dass er von einer Tötungsabsicht habe ausgehen müssen. Die Verlet- zungen hätten zu immer noch andauernden starken Schmerzen und einer Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" geführt (II/5). Er vermute, dass der Beschuldigte und C._____ unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden seien (II/6). 1.3. Mit diesen Ausführungen stellte sich der Beschwerdeführer als geschädigte Person von Straftaten gegen seine körperliche Integrität, seine Freiheit und sein Vermögen dar. Losgelöst davon, um welche Straftatbestände es im Einzelnen geht, ist diesbezüglich seine prozessuale Geschädigtenstellung ohne Weiteres zu bejahen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs, welchen der Beschwerdeführer (sinngemäss) mit den besagten Straftaten gegen seine körperliche Integrität, seine Freiheit und sein Vermögen begründete (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.4.1, wonach der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nebst öffentlichen Interessen sekundär auch das Inte- resse der Bürgerinnen und Bürger schützt, nicht unkontrollierter sowie will- kürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden). Entsprechend seiner umfassenden Geschädigtenstellung konstituierte sich der Beschwerdeführer mit seiner bereits mit Strafanzeige abgegebenen Er- klärung im Hinblick auf alle in Frage kommenden Straftatbestände gültig als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei. Soweit seine Be- schwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO ge- nügt (vgl. sogleich E. 1.4), ist deshalb – unter Vorbehalt von E. 2.2.7 – auf seine fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutre- ten. 1.4. 1.4.1. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die beschwerdeführende Person in der Beschwerde nicht nur die Punkte anzugeben, welche sie anficht (lit. a), sondern auch die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b). -5- 1.4.2. Bezüglich der beanzeigten Vermögensdelikte ging die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Einstellungsverfügung nicht auf die Behauptung des Beschwerdeführers ein, es seien ihm wegen des Beschuldigten und C._____ Geld und Schlüssel abhandengekommen. Zur Sachbeschädigung des Mobiltelefons verwies sie auf S. 8 auf eine Aussage des Beschwerde- führers, wonach dieses "weggeflogen" und der Bildschirm kaputt gegangen sei, als er zu Boden gegangen sei (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwer- deführers vom 19. September 2023 [act. 126 ff.], zu Fragen 18 und 28). Dem Beschuldigten könne deshalb keine vorsätzliche Sachbeschädigung vorgeworfen werden. Eine fahrlässige Sachbeschädigung sei nicht straf- bar. Bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung begründete die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung auf S. 9 damit, dass die Arretie- rung notwendig gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer einer polizei- lichen Anhaltung gemäss Art. 215 StPO widersetzt habe. Eine solche sei "möglich", wenn im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person auf den Polizeiposten zu bringen sei, um sie kurz zu befragen. Mitten in der Nacht vor Ort sei unklar gewesen, warum es zum Brand gekommen sei. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln als Brandursache habe nicht ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe daher be- fragt werden müssen und sei deshalb angehalten worden, womit "die Straf- barkeit einer Freiheitsberaubung" entfalle. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mit Beschwerde nicht. Dies legt nahe, dass er die Einstellung in den besagten Punkten akzeptierte (vgl. hierzu JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 385 StPO) bzw. gar nicht anfechten wollte. Sollte es sich anders verhalten, wäre auf die Beschwerde in diesen Punkten mangels Begründung nicht einzutreten. 1.4.3. Bezüglich der beanzeigten Straftaten gegen Leib und Leben prüfte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verschiedene Straftatbestände. Der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sei aus der Luft gegriffen und entbehre jeglicher Grundlage (S. 8). Eine vorsätzliche schwere Körperver- letzung entfalle bereits aufgrund des Schweregrades der vom Beschwer- deführer erlittenen Verletzungen (S. 7). Eine vorsätzliche oder fahrlässige einfache Körperverletzung sei auszuschliessen, weil die vom Beschwerde- führer erlittenen Verletzungen einzig auf dessen Widersetzen gegenüber der Polizei zurückzuführen seien und dieser keine Pflichtverletzung vorzu- werfen sei (S. 7 f.). Eine Unterlassung der Nothilfe sei auszuschliessen, weil gar keine Nothilfesituation vorgelegen habe (S. 8). -6- Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde (anders als mit Straf- anzeige) nicht mehr ausdrücklich zur Frage, wie der beanzeigte Sachver- halt rechtlich zu würdigen sei. Seine Ausführungen zielen aber darauf ab, - die Unverhältnismässigkeit der Vorgehensweise des Beschuldigten und von C._____ bei der Arretierung (S. 5, wonach er in völlig unver- hältnismässiger Weise gegen ein Feuerwehrauto geschleudert worden sei), - die Schwere der von ihm dabei erlittenen Körperverletzungen (S. 4, wo- nach er erhebliche Körperverletzungen erlitten habe) und - eine Unvollständigkeit der Untersuchung (S. 5, wonach die Ablehnung seines Beweisantrags, vom Spital R._____ einen ergänzenden Bericht einzuholen, sein rechtliches Gehör verletze; S. 6, wonach es die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau trotz mehrfacher Anträge unterlassen habe, weitere beteiligte Personen einzuvernehmen) darzutun. Sie weisen (einzeln oder gesamthaft betrachtet) zu allen von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geprüften Straftatbeständen gegen Leib und Leben einen gewissen Bezug auf, sind sie doch (wenn zutreffend) zumindest nicht a priori ungeeignet, die jeweiligen Einstellungen in Frage zu stellen. Dementsprechend ist die Beschwerde in Bezug auf alle in Frage kommenden Straftaten gegen Leib und Leben hinreichend begründet, so dass darauf einzutreten ist. 1.4.4. Soweit es um eine übermässige Gewaltanwendung bei der Arretierung geht, ist auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs ausreichend begründet. Nicht weiter zu prüfen ist hingegen, ob bereits die Anordnung der Arretie- rung amtsmissbräuchlich gewesen sein könnte. Angesichts der in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu hinterfragenden Feststellung der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Arretierung notwendig und zulässig gewesen sei (vgl. vorstehende E. 1.4.2), ist dies ohne Weiteres auszu- schliessen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte die Einstellung aller un- tersuchten Vorwürfe gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO, mithin weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, bzw. weil kein Straftatbestand erfüllt sei. Eine Einstellung aus diesen Gründen darf in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nur bei klarer Straflo- sigkeit ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). -7- 2.2. 2.2.1. In Bezug auf den Vorwurf der übermässigen Gewaltanwendung bei der Ar- retierung geht es (wie in E. 1.4.3 ausgeführt) um die Tatbestände der ver- suchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der vorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und der vor- sätzlichen oder fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Art. 125 Abs. 1 StGB). 2.2.2. Der Beschwerdeführer begab sich nach dem Vorfall vom 3. Juni 2023 noch gleichentags in ärztliche Behandlung. Dem ärztlichen Bericht des Spitals R._____ vom 24. August 2023 (act. 74 f.) über die ambulante Notfallbe- handlung ist zu entnehmen, dass es ihm sowohl um eine ärztliche Versor- gung als auch Dokumentation seiner Verletzungen ging. Im ärztlichen Be- richt wurden Schürfwunden im Bereich des rechten Ellenbogens, des linken Unterarms und der linken Hand sowie ein Hämatom am Oberschenkel links erwähnt. Zudem wurden Angaben des Beschwerdeführers dokumentiert, Schmerzen im linken Oberarm-/Schulterbereich zu haben. Die Schürfwun- den wurden desinfiziert und abgedeckt und der Beschwerdeführer mit einer symptomatischen Therapie "in das gewohnte Umfeld" entlassen. Eine vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige eingereichte Fotodokumentation (Sam- melbeilage 8 zur Strafanzeige, act. 93 ff.) zeigt zudem im ärztlichen Bericht nicht ausdrücklich erwähnte Hämatome im Bereich der linken Brust, des linken Oberarms, der rechten Schulter und der rechten Hand. Sie zeigt auch (in act. 96) eine kleine Hautverletzung im behaarten Schädelbereich. Ein ähnliches Verletzungsmuster zeigt die Fotodokumentation des Spitals R._____ (act. 22 ff.), in welcher zudem ein Hämatom im linken Lendenbe- reich (act. 30) zu erkennen ist. Es kann als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer diese Verlet- zungen bei der Arretierung am 3. Juni 2023 zuzog. Dass er dabei noch schwerere oder gar lebensbedrohliche Verletzungen erlitten haben könnte, ist hingegen – wie bereits von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. März 2024 festgestellt (act. 66.13 f.) – angesichts des ärztlichen Berichts des Spitals R._____ (bzw. der darin dokumentierten klinischen und radiologischen Befunderhebungen) ohne Weiteres auszuschliessen. Warum dennoch die Einholung eines ergänzen- den ärztlichen Berichts des Spitals R._____ geboten sein soll, ist nicht ein- sichtig. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einholung ei- nes solchen Berichts verzichtete, stellt dementsprechend weder eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers noch des Untersu- chungsgrundsatzes (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.2.7) dar. -8- 2.2.3. Aufgrund von Art und Schwere der dokumentierten Verletzungen (Bluter- güsse, Schürfungen und Prellungen) ist in objektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung ohne Weiteres auszuschliessen. Die Verletzungen waren nämlich offensichtlich weder lebensgefährlich noch geeignet, bleibende physische oder psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (oder eine daraus resultierende bleibende Arbeitsunfähigkeit) zu bewirken (zu diesen und anderen Tatbestandsmerkmalen einer schweren Körperver- letzung vgl. Art. 122 StGB). Hingegen ist angesichts der vom Beschwerde- führer erlittenen Verletzungen eine einfache Körperverletzung nicht ohne Weiteres auszuschliessen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2, wonach bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zu einer Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich ist). Deshalb und weil das Verhalten des Beschuldigten und von C._____ für diese Verletzungen womöglich (mit-)kausal war, weil der Beschwerdefüh- rer ohne die Arretierung kaum verletzt worden wäre, kann in objektiver Hin- sicht eine vom Beschuldigten und C._____ begangene einfache Körperver- letzung i.S.v. 123 Ziff. 1 oder auch Art. 125 Abs. 1 StGB nicht sicher aus- geschlossen werden. 2.2.4. Bei einer Arretierung gegen Widerstand sind Verletzungen, wie sie der Be- schwerdeführer erlitt, geradezu typisch und insofern regelmässig in Kauf zu nehmen. Dies ergibt sich auch aus den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Frage, wie bei Festnahme einer Person vorzugehen ist, beigezogenen Schulungsunterlagen der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (act. 32.1 ff.; vgl. etwa act. 32.12, wonach bei Widerstand der Ge- genseite die Kontrolle am Boden "trotz allem" angebracht ist, der Polizist jedoch versuchen sollte, die Gegenseite in eine Position zu bringen, die das Verletzungsrisiko "möglichst gering" hält). Insofern lässt sich in subjektiver Hinsicht ein auf das Zufügen dieser Verletzungen gerichteter Eventualvor- satz des Beschuldigten oder von C._____ nicht sicher ausschliessen (vgl. hierzu Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung einer Tat für möglich hält und in Kauf nimmt). Hin- sichtlich des Vorwurfs der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverlet- zung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB kann die Strafuntersuchung dementspre- chend nicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO eingestellt werden. Umgekehrt ist aber auch festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer er- littenen Verletzungen, weil bei einer gegen Widerstand durchgeführten Ar- retierung typischerweise auftretend, weder auf eine Fahrlässigkeit noch auf einen weitergehenden Verletzungs- oder gar Tötungsvorsatz schliessen lassen. Konkrete (eine Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigende) Hin- weise für solch einen Vorsatz könnten sich aber aus dem damaligen -9- Verhalten des Beschuldigten oder von C._____ ergeben. So etwa, wenn sich die Arretierung wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt ha- ben sollte. 2.2.5. Die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers in seiner Strafan- zeige und auch bei seiner Einvernahme vom 19. September 2023 (act. 126 ff.; vgl. hierzu etwa zu Frage 9, wonach er von "Staatspersonen" fast zu Tode geschlagen worden sei; zu Frage 10, wonach er zu Tode geschlagen worden sei bzw. die Polizei die "grössten Exzesse" losgelassen und ihn "invalid, zum Krüppel" geschlagen habe; wonach sie ihm am Boden liegend in die Niere, Leber und Geschlechtsteile getreten hätten; zu Frage 16, wo- nach der Beschuldigte "durchgestartet" sei, sozusagen einen "Kabelbrand" erlitten habe und auf ihn eingeschlagen habe, wie es nur jemand unter Be- täubungsmitteleinfluss könne; zu Frage 18, wonach der Beschuldigte ihn in ein Feuerwehrauto geworfen und danach "mit dem Knie irgendwie auf den Hals" gekommen sei; zu Frage 22, wonach C._____ und der Beschuldigte die anderen weggeschickt hätten, damit sie den "Gewaltexzess" hätten ma- chen können; wonach das Knie "beim Hals" gewesen und bei der Schulter noch etwas "abgesplittert" sei) stehen vorab im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer bei der von ihm selbst veranlassten ärztlichen Un- tersuchung offenbar einzig angab, dass ihm Handschellen angelegt wor- den seien und dass er unsanft auf den Boden gelegt worden sei (act. 74). Überzeugende Hinweise, dass es anders und wesentlich gravierender ge- wesen sein könnte, gibt es nicht: - Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlauf seiner Arretie- rung (mit Strafanzeige bzw. bei seiner Einvernahme) wirken nur schon angesichts der festgestellten Bagatellverletzungen zumindest stark übertrieben und verzerrend. Sollte es sich tatsächlich wie von ihm be- hauptet zugetragen haben, hätte er an objektivierbaren Verletzungen kaum nur oberflächliche Schürfwunden und die beschriebenen Häma- tome und Prellungen erlitten. Offensichtlich geht es dem Beschwerde- führer nicht um eine sachgerechte, sondern eine möglichst dramatische Schilderung seiner Arretierung. - Warum der Beschuldigte oder C._____ die Arretierung nicht fachge- recht, wie vom Beschuldigten im Polizeibericht vom 16. Juni 2023 dar- gestellt (act. 143 ff.), sondern unter Anwendung von übermässiger Ge- walt hätten durchführen sollen, ist schlicht nicht einsichtig. - Auch den verschiedenen Zeugeneinvernahmen ist keine übermässige Gewaltanwendung zu entnehmen (vgl. hierzu Einvernahme von G._____ vom 14. August 2023 [act, 114 ff.]: zu Frage 10, wonach er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer zu Boden gedrückt worden sei und "der Polizist" auf ihm gewesen sei; zu Frage 23, wonach er nicht - 10 - gesehen habe, dass der Beschwerdeführer gestossen worden sei, son- dern nur, dass er herabgedrückt worden sei; zu Frage 27, wonach er "einfach" gesehen habe, dass der Beschwerdeführer herabgedrückt worden sei, nicht aber Schläge; Einvernahme von H._____ vom 14. Au- gust 2023 [act. 120 ff.]: zu Frage 10, wonach es plötzlich gerumpelt habe, der Beschwerdeführer am Boden gelegen sei und "der Polizist" auf dem Beschwerdeführer gewesen sei, ihm die Hände nach hinten gerissen und Handschellen angelegt habe; zu Frage 22, wonach dem Beschwerdeführer zu trinken gegeben worden sei; zu Frage 23, wo- nach der Beschwerdeführer "nach vorne" habe kommen wollen und "der Polizist" gebremst habe; zu Fragen 25 und 43, wonach "der Poli- zist" mit dem Knie gerade nicht im Nackenbereich des Beschwerdefüh- rers gewesen sei, sondern im Schulterbereich, wobei der Fuss neben dem Kopf gewesen sei; Einvernahme von I._____ vom 2. November 2023 [act. 136 ff.]: zu Frage 10, wonach "ein Herr" [gemeint: der Be- schuldigte] den Beschwerdeführer sicher dreimal anständig aufgefor- dert habe, da zu bleiben und nicht "nach vorne" zu gehen, bevor er ihm gesagt habe, dass er "auch anders" könne; wonach die Polizei den Be- schwerdeführer, als er wieder habe gehen wollen, habe festnehmen wollen; wonach sich der Beschwerdeführer gewehrt habe und "nicht fest" gegen ein Feuerwehrauto gedrückt worden sei; wonach die Polizei mit dem Beschwerdeführer zu Boden gegangen sei und ihm Hand- schellen angelegt habe; wonach der Beschwerdeführer gesagt habe, keine Luft zu bekommen, woraufhin er sofort wieder aufgestellt worden sei; wonach sich der Beschwerdeführer während der Festnahme immer widersetzt habe; zu Frage 23, wonach die Polizisten den Beschwerde- führer "definitiv" nicht geschlagen oder getreten hätten; zu Frage 25, wonach "der Polizist" vor dem Anlegen der Handschellen das Knie auf dem Rücken des Beschwerdeführers gehabt habe; zu Frage 39, wo- nach er den Umgang der Polizisten mit dem Beschwerdeführer als "sehr professionell" empfunden habe). - Die angesichts der dargelegten Umstände objektiv nicht nachvollzieh- baren Behauptungen des Beschwerdeführers, regelrechte Todesangst gehabt zu haben bzw. von einer Tötungsabsicht ausgegangen zu sein, bestätigen den Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer nicht so sehr um eine ausgewogene als eine seiner Empörung gerecht werdende, den Beschuldigten und C._____ möglichst belastende Schilderung der Arretierung geht. Auch deshalb wirken seine Ausführungen nicht glaub- haft. 2.2.6. Dass H._____ die von ihm und den anderen Zeugen beschriebene Vorge- hensweise des Beschuldigten und von C._____ offenbar als unangemes- sen empfand (vgl. hierzu seine Ausführungen zu Frage 24, wonach der Be- schwerdeführer "am Kopf" brutal aufgeschlagen habe; zu Frage 25, - 11 - wonach das "nicht mehr lustig" gewesen sei und man "das" nicht mache, ausser wenn jemand mit einem Messer auf einen loskomme), legt objektiv betrachtet nicht nahe, dass der Beschuldigte oder C._____ bei der Arretie- rung mit übermässiger Gewalt vorgegangen sein könnten, sondern höchs- tens, dass H._____ bereits die (zwangsläufig einen gewissen Gewaltein- satz bedingende) Arretierung als solche unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig betrachtete. Dies ist aber ohne Belang, nachdem die Zulässigkeit der Arretierung – wie in E. 1.4.2 und 1.4.4 ausgeführt – ausser Frage steht. 2.2.7. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde (Ziff. 2.4) an von ihm bereits am 25. September 2023 (act. 64 f.) und 11. März 2024 (act. 66.9 f.) gestell- ten und von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 26. März 2024 mit kurzer Begründung abgewiesenen (act. 66.13 f.) Beweisanträgen fest, es seien D._____, E._____ und F._____ einzuvernehmen. Sinngemäss be- stritt er damit, dass der massgebliche Sachverhalt bereits rechtsgenüglich erstellt sei. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbe- hörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschul- digten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Ge- mäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden aber ohne Ver- letzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der be- reits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich er- hebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizi- pierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismit- tel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewon- nene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tat- sache nicht zu ändern (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.2; DOROTHE WIPRÄCHTI- GER / MIRIAM HANS / SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde (in Ziff. 2.4) die Einvernah- men von D._____, E._____ und F._____ als beschuldigte Personen bean- tragte, ist darauf nicht einzutreten, weil die mit der angefochtenen Verfü- gung eingestellte Strafuntersuchung nicht gegen D._____, E._____ und F._____ gerichtet war (gegen diese drei Personen erliess die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau am 26. März 2024 Nichtanhandnahmeverfügungen [act. 18.24 ff.; 18.34 ff. und 18. 44 ff.]). Darüber hinaus begründete der Be- schwerdeführer die beantragten Einvernahmen von D._____, E._____ und F._____ als Auskunftspersonen (in Ziff. 2.2) sinngemäss einzig mit Hinweis auf seine Aussagen und diejenigen von H._____ und G._____. Dies - 12 - vermag nach dem in E. 2.2.5 und E. 2.2.6 Ausgeführten aber nicht zu über- zeugen. Begründete (weitere Untersuchungshandlungen rechtfertigende) Zweifel, dass sich der Sachverhalt doch wesentlich anders als von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgestellt zugetragen haben könnte, lassen sich so nicht wecken. Zudem sind von Einvernahmen von D._____ und E._____ keine sachdien- lichen Hinweise auf das Verhalten des Beschuldigten oder von C._____ bei der Arretierung zu erwarten, weil sie offenbar erst später am Brandort ein- trafen (vgl. hierzu Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2023 [act. 143 ff.], Ziff. 8). F._____ war als Brandermittler vor Ort und damit mit anderen Aufgaben als der Beschuldigte und C._____ betraut, nämlich mit der Brandplatzuntersuchung (vgl. hierzu den von ihm verfassten Fachbe- richt vom 16. Juni 2023 [act. 186 ff.]), weshalb auch von ihm keine sach- dienlichen Hinweise zum Ablauf der Arretierung zu erwarten sind. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine weiteren Einvernah- men durchführte, ist damit nicht zu beanstanden. 2.2.8. Zusammengefasst gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung mit übermässiger bzw. unnötiger Gewalt oder sonstwie nicht lege artis vorgegangen sein könnten. Ein fahrlässiges Ver- halten oder ein über eine einfache Körperverletzung hinausgehender Ver- letzungs- oder gar Tötungsvorsatz ist auszuschliessen. Soweit es um Ge- waltanwendung bei der Arretierung geht, ist einzig der Vorwurf der eventu- alvorsätzlichen einfachen Körperverletzung einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO nicht zugänglich. 2.3. Wegen Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 StGB wird u.a. bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm den Um- ständen nach zugemutet werden könnte. Zur Erfüllung des Tatbestands muss die verletzte Person zwar nicht hilflos sein, sie muss aber zumindest der Hilfe bedürfen. Die Hilfspflicht entfällt oder entsteht gar nicht erst, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht, weil etwa die verletzte Person selber für sich sorgen kann (vgl. hierzu STEFAN MAEDER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 128 StGB). Der Beschwerdeführer zog sich bei der Arretierung nur oberflächliche Ba- gatellverletzungen zu und seine Schürfungen wurden noch vor Ort im Sinne einer Erstversorgung mit einem Deckverband versehen (Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 16. Juni 2023, Ziff. 8; Einvernahme des Beschwer- deführers vom 19. September 2023, zu Fragen 29 f.). Warum der Beschul- digte oder C._____ dem offensichtlich nicht ernsthaft verletzten Beschwer- deführer noch weitere Nothilfe i.S.v. Art. 128 StGB hätten leisten müssen - 13 - bzw. warum der Beschwerdeführer solcher Hilfe überhaupt bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, sich noch gleichentags für die von ihm gewünschte ärztliche Kontrolle ins Spital R._____ zu begeben, von wo er (gemäss ärztlichem Bericht) nach Ausschluss von Frakturen und "möglichen Folgekomplikatio- nen" sowie nach Desinfektion der oberflächlichen Hautverletzungen mit symptomatischer Therapie in das "gewohnte Umfeld" entlassen wurde. Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung ist in diesem Punkt in Abweisung der Beschwerde zu schützen. 2.4. Wegen Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB bestraft werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder ei- nem andern einen Nachteil zuzufügen. Gestützt auf das in E. 1.4.4 Ausgeführte lässt sich der Vorwurf des Amts- missbrauchs nicht mit der Anordnung der Arretierung begründen. In E. 2.2.8 wurde zudem ausgeschlossen, dass der Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung mit übermässiger Gewalt vorgegangen sein könnten. Wie sonst sie sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnten, ist nicht ersichtlich. Die Einstellungsverfügung ist auch in diesem Punkt in Abweisung der Beschwerde zu schützen. 3. 3.1. Nach dem in E. 2 Ausgeführten ist die Einstellungsverfügung einzig hin- sichtlich des Vorwurfs der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverlet- zung nicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO zu schützen. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO ist aber eine teilweise Mo- tivsubstitution zulässig, soweit darin keine Gehörsverletzung liegt. Eine sol- che ist ohne Weiteres auszuschliessen, wenn die beschwerdeführende Person mit einer entsprechenden Argumentation zu rechnen hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 mit Hinwei- sen). 3.2. Gemäss Art. 319 Abs 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ver- fahrenseinstellung, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen. Als möglicher Rechtfertigungsgrund kommt Art. 14 StGB in Frage, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat gesetzlich mit Strafe bedroht ist. Als Quelle von Erlaubnissen oder Geboten kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht, auch rechtlich geregelte Amts- und Berufspflichten. Die Rechtfertigung durch Art. 14 StGB muss zudem das - 14 - Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 14 StGB). 3.3. Nach dem Ausgeführten bestehen weder in Bezug auf die gesetzliche Er- laubt- und Gebotenheit der Arretierung noch in Bezug auf deren verhältnis- mässige Durchführung begründete Zweifel. Vielmehr ist augenscheinlich, dass der Beschuldigte und C._____ entsprechend ihren rechtlich geregel- ten Amtspflichten handelten und sich deshalb in Beachtung von Art. 14 StGB nicht wegen einer eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung strafbar gemacht haben können. Unter Vorbehalt einer allfälligen Gehörs- verletzung (vgl. sogleich) ist die Einstellungsverfügung daher auch in die- sem Punkt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu schützen. 3.4. Der Beschwerdeführer beanstandete weder mit Strafanzeige noch Be- schwerde, dass der Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung körper- liche Gewalt anwandten, sondern einzig einen Gewaltexzess. Somit scheint auch er eine unter den gegebenen Umständen verhältnismässige Gewaltanwendung, wie sie bei einer ordnungsgemässen Arretierung erfor- derlich sein kann, noch nicht als strafbarkeitsbegründend zu betrachten, sondern eben als gerechtfertigt. Nur schon deshalb musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für den (eingetretenen) Fall der Verneinung eines Gewaltexzesses mit einer Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO rechnen. Der Beschwerdeführer erhob zudem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Ein solcher liegt in objektiver Hinsicht in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, wobei auch der Einsatz unverhältnismäs- siger Mittel zu an sich legitimen Zwecken tatbestandsmässig sein kann (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 11 zu Art. 312 StGB). Der Beschuldigte und C._____ griffen bei der Arretierung des Beschwerdeführers ganz offensichtlich in dessen Grundfreiheiten ein. Die sich damit aufdrängende Frage, ob dieser Eingriff eine gesetzliche Grundlage hatte und verhältnismässig durchgeführt wurde, entspricht im Wesentlichen der Frage, ob die dabei mutmasslich begangene eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt war. Schliesslich begründete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Ein- stellungsverfügung auch damit, dass sich der Beschwerdeführer selbst ver- letzt habe, weil er sich gewehrt habe und dies zur Folge gehabt habe, dass er kontrolliert zu Boden habe geführt werden müssen (S. 7 f.). Damit führte sie die Verletzungen des Beschwerdeführers einzig auf dessen - 15 - Widersetzlichkeit zurück und nicht auch auf die hierfür (mit-)ursächlichen und vom Beschuldigten und C._____ begangenen Grundrechtseingriffe, die sie offensichtlich als gerechtfertigt betrachtete. Insofern begründete sie die Einstellung (zumindest implizit) auch mit Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO. Aus den genannten Gründen verletzt es das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers nicht, die Einstellungsverfügung teilweise unter Bezug- nahme auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu schützen. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem- entsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. 5. Der Beschuldigte verwies mit Beschwerdeantwort einzig auf die Einstel- lungsverfügung. Der blosse und nicht näher begründete Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in einem Entscheid ist zwar üblich, stellt aber nichtsdestotrotz keine eigenständige Antragsbegründung dar und vermag folglich auch keine Entschädigung zu rechtfertigen. Dem Beschuldigten steht daher keine Entschädigung zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'072.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 72.00 zu zahlen. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard