4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. 5. Die Beschuldigte beteiligte sich nicht mit Anträgen am Beschwerdeverfahren, weshalb ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen in diesem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.