Aus den genannten Gründen verletzt es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, die Einstellungsverfügung teilweise unter Bezugnahme auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu schützen. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. - 15 -