Schliesslich begründete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellungsverfügung auch damit, dass sich der Beschwerdeführer selbst verletzt habe, weil er sich gewehrt habe und dies zur Folge gehabt habe, dass er kontrolliert zu Boden habe geführt werden müssen (S. 7 f.). Damit führte sie die Verletzungen des Beschwerdeführers einzig auf dessen Widersetzlichkeit zurück und nicht auch auf die hierfür (mit-)ursächlichen und von der Beschuldigten und C._____ begangenen Grundrechtseingriffe, die sie offensichtlich als gerechtfertigt betrachtete. Implizit begründete sie die Einstellung somit auch mit Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO.