3.2. Gemäss Art. 319 Abs 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Als möglicher Rechtfertigungsgrund kommt Art. 14 StGB in Frage, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat gesetzlich mit Strafe bedroht ist. Als Quelle von Erlaubnissen oder Geboten kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht, auch rechtlich geregelte Amts- und Berufspflichten. Die Rechtfertigung durch Art. 14 StGB muss zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen (MARCEL ALEXANDER NIG- GLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.