Gestützt auf das in E. 1.4.4 Ausgeführte lässt sich der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht mit der Anordnung der Arretierung begründen. In E. 2.2.8 wurde zudem ausgeschlossen, dass die Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung mit übermässiger Gewalt vorgegangen sein könnten. Wie sonst sie sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnten, ist nicht ersichtlich. Die Einstellungsverfügung ist in diesem Punkt in Abweisung der Beschwerde zu schützen.